Allgemeine Einkaufsbedingungen

Fassung 2023

Die allgemeinen Einkaufsbedingungen können Sie hier herunterladen.
Die englische Version können Sie hier anschauen.


Allgemeines

Wir kaufen und schließen als Auftraggeber Kauf- und Werkverträge ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Lieferanten/Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Ist der Lieferant/Auftragnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat er darauf ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Bestellung zu widerrufen, ohne dass deswegen irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Kauf- und Werkverträge, bei denen wir Käufer/Auftraggeber sind, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Ist in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen, so ist diese in jedem Fall auch bei telekommunikativer Übermittlung (E-Mail, Fax) gewahrt.

I. Angebote

1. Angebote bedürfen der Schriftform und sind kostenlos abzugeben. Die Vorbereitungskosten (z. B. Reisen, Ausarbeitung von Plänen) gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

2. Angebote müssen die zur Bearbeitung durch uns erforderlichen Angaben, insbesondere unsere Anfrage- oder Bestellnummer, unsere Materialnummer sowie den Namen des Sachbearbeiters enthalten.

II. Bestellungen

Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich. Sämtliche Vereinbarungen mit uns sind schriftlich festzuhalten

III. Auftragsbestätigung

1. Soweit nicht gesondert vereinbart, ist jede Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer unter Angabe des Sachbearbeiters, der Materialnummer und der Bestellnummer unverzüglich zu bestätigen.

2. Geht uns die Auftragsbestätigung nicht unverzüglich zu, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns hergeleitet werden können.

IV. Preise

1. Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie beinhalten die Verpackungen, Materialzeugnisse nach gültiger Norm, Ursprungszeugnis und sonstige Zulassungen wie z.B. CE- oder UKCA-Kennzeichnungen, sowie die Lieferung frei Lieferanschrift verzollt.

2. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.

3. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers an ihn zurückzusenden.

4. Rechnungen haben die Lieferanschrift, den Name des Sachbearbeiters, die Bestellnummer, unsere Materialnummer, die Liefermenge, den Preis sowie sonstige für unsere Bearbeitung erforderlichen Angaben zu enthalten; solange das nicht der Fall ist, wird der jeweilige Rechnungsbetrag nicht fällig.

V. Lieferung / Herstellerpflichten

1. Der in unserer Bestellung angegebene Liefertermin und die Liefermenge sind bindend.

2. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er erkennt, dass er einen Liefertermin ganz oder teilweise nicht einhalten kann. Wird daraufhin kein neuer Liefertermin vereinbart, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten/Auftragnehmer daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Das gilt auch, wenn die Verzögerung auf behördlichen Anordnungen, Streik und/oder höherer Gewalt beruht.

3. Gerät der Lieferant/Auftragnehmer mit der vertragsgemäßen, insbesondere mangelfreien Lieferung in Verzug, können wir von dem Lieferanten/Auftragnehmer pauschalierten Ersatz für Verzugsschaden in Höhe von 2 % des Lieferwerts pro Woche verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Der Lieferant/Auftragnehmer hat das Recht, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadensersatz oder ein Rücktritt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bleiben uns vorbehalten.

4. Für die vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz betroffenen Produkte gilt der Lieferant/Auftragnehmer als Hersteller und nimmt die mit der Rücknahme verbundenen Pflichten, insbesondere die Registrierung, wahr. Wir können die Registrierungsnummer bis zum Endkunden weitergeben.

VI. Versand

1. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf den Versandpapieren (Lieferscheinen, Frachtbriefen, Paketabschnitten, Aufklebern usw.) gut sichtbar den Lieferort, das Bestelldatum, die Bestellnummer, die Materialnummer und den Sachbearbeiter anzugeben.

2. Die Sachgefahr geht erst – auch wenn die Ware versendet wird – mit Eingang der Ware am Bestimmungsort auf uns über.

VII. Gewährleistung / Sachmangelhaftung

1. Der Lieferant/Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferte Ware/das Werk mangelfrei ist, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen im betreffenden Fall entspricht.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht länger ist.

3. Vorbehaltlich offener Mängel wird unsere gesetzliche Verpflichtung abbedungen, die Ware unverzüglich zu untersuchen und zu rügen. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung einer sorgfältigen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Im Hinblick darauf sind unsere Mängelrügen rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Feststellung erfolgen. Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten/Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant/Auftragnehmer unsere Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.

4. Im Wege der Nacherfüllung können wir vom Lieferanten/Auftragnehmer nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die uns gesetzlich zustehenden Ansprüche und Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Durften wir nach dem Verhalten des Lieferanten/Auftragnehmers davon ausgehen, dass er sich zur Nacherfüllung verpflichtet sah, beginnt die Gewährleistungsfrist neu.

5. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist stets der Belegenheitsort der Sache.

6. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit oder wenn der Lieferant/Auftragnehmer mit der Gewährleistung in Verzug ist, sind wir berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Besondere Eilbedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Produktionsstillstand, ein Leistungsausfall, die nicht fristgemäße Inbetriebnahme oder eine Vertragsstrafe drohen und es uns deshalb nicht zugemutet werden kann, den Lieferanten/Auftragnehmer über den Mangel zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Kosten durch uns veranlasste Gewährleistungs-arbeiten gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

VIII. Haftung

1. Die Haftung des Lieferanten/Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden gegen uns Haftpflichtansprüche geltend gemacht, so ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, soweit sie ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er im Außenverhältnis selbst haften würde.

2. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Dadurch werden uns zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche nicht berührt.

IX. Eigentumssicherung, Geheimhaltung

1. Alle Unterlagen und Materialien (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Muster, Modelle, Datenträger, EDV-Aufzeichnungen und Programme), die wir dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen und Materialien sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind auf erstes Anfordern an uns zurückzugeben, spätestens aber unaufgefordert, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Unterlagen und Materialien dürfen nur für den Geschäftsverkehr mit uns verwendet werden.

2. Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, unsere Firma und unsere Marken zu benutzen. Informationen, die der Lieferant/Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages erhält – insbesondere über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und unsere Geschäftstätigkeit – sind während und nach Beendigung des Auftrags geheim zu halten.

3. Von uns beigestellte Teile bleiben unser Eigentum. Be- und Verarbeitung werden für uns vorgenommen. Werden unsere Beistellteile mit für uns fremden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der fremden Sache.

X. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen

Von uns ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen sind unser Eigentum/Miteigentum und stehen dem Lieferanten/Auftragnehmer nur leihweise zur Verfügung und dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden.

XI. Bezahlung

1. Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung unter genauer Kennzeichnung entsprechend vorstehender Nr. IV einzureichen, jedoch keinesfalls der Sendung beizufügen.

2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl wie folgt zu zahlen:

• binnen 14 Tagen ab Waren- und Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto,

• binnen 30 Tagen ab Waren- und Rechnungseingang netto.

3. Unsere Bezahlungen bedeuten weder eine vorbehaltlose Billigung der Ware noch eine werkvertragliche Abnahme.

4. Auch wenn wir vorzeitige Lieferungen nicht zurückweisen, sind wir berechtigt, die Rechnungen bis zur vereinbarten Lieferzeit zurückzustellen. In diesem Fall laufen die Skontofristen ab der vereinbarten Lieferzeit. Bis zur vollständigen Lieferung behalten wir uns vor, mindestens 10 % des Gesamtrechnungsbetrages zurückzuhalten.

XII. Abtretung

Die Abtretung der dem Lieferanten/Auftragnehmer gegen uns zustehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten ihr vorher schriftlich zugestimmt.

XIII. Aussetzung

Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind wir bei Vorliegen von besonderem Interesse berechtigt, die Ausführungen von Bestellungen für die Dauer von drei Monaten auszusetzen. Ein besonderes Interesse an der Aussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn wir den zu liefernden Gegenstand aus nicht von uns zu vertretenden Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt als geplant für den vorgesehenen Auftrag/Zweck benötigen. Wir tragen die Kosten der bis zum Zeitpunkt der Aussetzung angefallenen Arbeiten und der Materialkosten, soweit sie der Lieferant/Auftragnehmer nachweist. Diese Kosten werden auf den vereinbarten Gesamtpreis des jeweiligen Vertrags angerechnet. Mit der Bezahlung dieser Kosten gehen die bis dahin unter dem jeweiligen Vertrag gefertigten oder beschafften Produkte in unser Eigentum über und sind vom Lieferanten/Auftragnehmer für uns zu verwahren. Die Kosten für die Lagerung während dieses Zeitraums tragen wir. Darüber hinausgehende Kosten kann der Lieferant/Auftragnehmer nicht geltend machen. Die Lieferzeit wird entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert.

XIV. Stornierung

Wir sind, unbeschadet der gesetzlich geregelten Fälle, berechtigt, die Ausführungen von Bestellungen zu stornieren, wenn wir den Liefergegenstand aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht mehr für den vorgesehenen Auftrag/Zweck verwenden bzw. weiterverkaufen können. Der Lieferant/Auftragnehmer kann in diesem Fall einen den bereits erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Über die Kosten hat der Lieferant/Auftragnehmer Rechnung zu stellen. Mit der Bezahlung dieser Kosten gehen die bis dahin unter den Bestellungen gefertigten oder beschafften Produkte in unser Eigentum über und sind vom Lieferant/Auftragnehmer an den in der Bestellung angegebenen Lieferort zu liefern.

XV. Beauftragung Dritter

Soweit sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts Abweichendes ergibt, sind wir dazu berechtigt, Dritte mit der Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen zu beauftragen.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten/Auftragnehmer, wenn der Lieferant/Auftragnehmer Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten/Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten/Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Sollte eine oder sollten mehrere der obenstehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.