Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Fassung 2023

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Allgemeines

Verkaufs- und sonstige Lieferverträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Käufer/Besteller (nachfolgend Kunde genannt) erklärt sich mit Vertragsschluss mit der Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Kunden, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verkaufs- und sonstige Lieferverträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Ist in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen, so ist diese in jedem Fall auch bei telekommunikativer Übermittlung (E-Mail, Fax) gewahrt.

I. Angebote

Unsere Angebote einschließlich ihrer Beilagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Umfang der Lieferung

1. Für unsere Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und vereinbarte Änderungen sind schriftlich festzuhalten.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Sie sind insbesondere zumutbar, wenn eine Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Der Anspruch des Kunden auf die restliche vertragliche Leistung bleibt von Teillieferungen unberührt.

III. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

1. Unsere Preise und der vom Kunden nach Auftragsausführung geschuldete Betrag hängen von der allgemeinen Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen am Markt ab, die unsere Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages unmittelbar beeinflussen (wie insbesondere Materialpreisänderungen). Veränderungen (Erhöhungen wie Senkungen) solcher Vorkosten werden von uns in dem Umfang an den Kunden weitergegeben, wie sie sich als Kostenelemente auf unsere Preise auswirken. Dem Kunden weisen wir diese auf sein Verlangen nach. Das vorstehende Recht zur Preisanpassung besteht nicht, sofern die Ware vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll.

2. Die Rechnungsstellung erfolgt, sobald wir alles zur Vertragserfüllung unsererseits Erforderliche getan haben, damit die tatsächliche Sachherrschaft am Liefergegenstand auf den Kunden übergehen kann.

3. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

4. Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate – ganz oder teilweise in Rückstand, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Nr. VI. 4. nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie bei Entgeltforderungen eine Schadenspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Diese ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung von weiterem Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

6. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, seine zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder stammt aus demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen.

IV. Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung ab dem Zeitpunkt der technischen Klärung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung bei uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, die Lieferung erschwerenden Umständen einschließlich höherer Gewalt, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben. Können wir innerhalb von vier Monaten nach der anfänglich in Aussicht gestellten Lieferfrist nicht liefern, sind der Kunde und wir berechtigt, im Umfang der von der Verzögerung betroffenen Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine insoweit bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Das gilt auch, wenn wir innerhalb von drei Monaten nach der anfänglich vereinbarten Lieferfrist nicht liefern können.

4. Soweit und solange wir von unseren Vorlieferanten, mit denen wir Vereinbarungen zur Eindeckung mit Lieferungen und Leistungen abgeschlossen haben, die zur Belieferung des Kunden entsprechend der mit dem Kunden getroffenen Liefervereinbarung erforderlich sind, aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht beliefert werden, sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir uns nicht in Abstimmung mit dem Kunden auf eine andere Vorgehensweise wie z. B. die Verschiebung der Lieferung auf einen späteren Zeitpunkt einigen. Über ausbleibende oder verspätete Lieferungen unserer Vorlieferanten werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Im Falle unseres Rücktritts werden wir dem Kunden bereits gezahlte Vergütungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zurückerstatten.

5. Verzögert der Kunde den Versand, so hat er ab Beginn des zweiten Monats Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages monatlich an uns zu zahlen.

V. Gefahrübergang/Entgegennahme

1. Wir liefern FCA (Free Carrier) am Sitz unseres Unternehmens oder einem von uns benannten Ort gemäß der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung der Incoterms. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. Soweit nicht der Kunde den Transport selbst organisiert, beauftragen wir den Frachtführer im Namen und auf Rechnung des Kunden.

2. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Entgegennahme der Ware abzulehnen, wenn sie offensichtlich von der Bestellung abweicht.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

2. Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Rechnungsbeträgen der anderen vermischten, verarbeiteten, oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran und hat für uns den Gegenstand sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren.

3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt uns bereits mit Abschluss des Vertrags mit uns alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den jeweiligen Schuldner in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen und die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere zum Neuwert gegen Feuer, Diebstahl und Leitungswasser zu versichern und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.

5. Vorbehaltsware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet oder an Dritte weitergegeben werden.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde uns sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten zur tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung unseres Sicherungseigentums trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.

VII. Gewährleistung/Sachmangelhaftung

Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Nr. IX. dieser Bedingungen wie folgt:

1. Der Kunde hat eingehende Waren unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind uns zurückzugeben.

2. Der Kunde ist verpflichtet, uns im Rahmen der Nacherfüllung die Feststellung und Beseitigung des Mangels zu ermöglichen, insbesondere uns Zugang zu dem in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Liefergegenstand zu verschaffen. Sofern unsere Produkte in andere Teile eingebaut oder mit diesen zusammengefügt wurden, hat uns der Kunde eine Frist für den Ausbau des Produkts zu setzen, innerhalb dessen wir den Ausbau wahrnehmen, es sei denn, dass dem Kunden dadurch erhebliche Schäden wie z.B. Produktionsausfall oder Anlagenstillstand drohen, die bei unverzüglichem Ausbau verhindert würden.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn, wir sind mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder er ist durch Gefahr in Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen. In diesem Fall darf die Mängelbeseitigung nur durch Fachpersonal erfolgen.

4. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen fehl oder halten wir eine uns gesetzte Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde gegen die Bestimmungen aus Nr. VII. 1. bis 4. verstößt.

6. Mängelansprüche bestehen nicht wegen Fehlern, die durch unsachgemäße Montage, Inbetriebsetzung, Verwendung, Behandlung, Lagerung, Wartung, Reparatur, Instandsetzung oder Änderung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte entstehen oder wegen natürlicher Abnutzung des Liefergegenstandes, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen. Für die Eignung des Liefergegenstandes zur Verwendung und zum Einbau in eine Anlage sowie für die Schnittstellen zu dieser Anlage übernehmen wir keine Verantwortung. Bei Prototypen endet unsere Verantwortung für das Konzeptions- und Entwicklungsergebnis mit der Freigabe zur Fertigung.

7. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Erfüllungsort unserer Hauptleistungsverpflichtung. Wir sind jedoch berechtigt, die Nacherfüllung am jeweiligen Belegenheitsort der Sache durchzuführen.

VIII. Verjährung

1. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Eine Nacherfüllung hat auf die Verjährungsfrist keinen Einfluss. Für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche

bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

IX. Haftung

1. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentlich sind vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

2. Eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Ansonsten ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Sofern wir wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Wir akzeptieren keine Schadenspauschalen, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind.

X. Haftungsfreistellung

1. Soweit Dritte Ansprüche gegen uns geltend machen sollten und wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, Mängel arglistig verschwiegen oder ihre Abwesenheit garantiert haben sowie in Fällen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht, stellt uns der Kunde von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten frei.

XI. Leistungsverweigerungsrecht

1. Wir können die Leistungen verweigern, wenn und soweit die Leistungserbringung für uns aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unzumutbar wird. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere dann vor, wenn wir die Leistung in einem Land zu erbringen hätten, für welches das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung oder einer Reisewarnung entsprechende Sicherheitshinweise ausgegeben hat.

XII. Beauftragung Dritter

1. Soweit sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts Abweichendes ergibt, sind wir dazu berechtigt, Dritte mit der Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen zu beauftragen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges

1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

2. Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.